AGB's

Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge Stand: Juli 2016 der Nonnenmacher & Schorpp GmbH

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an sein Angebot höchstens 14 Tage gebun- den. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme des Angebotes des näher bezeichneten Kauf- gegenstandes innerhalb der Frist durch Rechnungsstellung schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäu- fer ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unter- richten, wenn er sein Angebot nicht annimmt.

  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

  1. Die Fälligkeit von Kaufpreis und Preisen für Nebenleistun- gen richtet sich nach den Regelungen des Einzelvertrages.

  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbe- stritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurück- behaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

  3. Der Kaufpreis gilt ab Standort des Fahrzeuges. Die Abho- lung ab Standort des Fahrzeuges erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers auch dann, wenn die Überführung durch den Verkäufer beauftragt wird.

III. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unver- bindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzuge- ben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

  2. Der Käufer kann 14 Tage nach Überschreiten eines unver- bindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer- frist den Verkäufer auffordern zu liefern.

    Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugs- schadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kauf- preises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurück- treten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 14-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leis- tung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässig- keit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter- nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung sei- ner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrläs- sigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Ver- zug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Zif- fer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferan- ten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungs- störungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzu- nehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Nach Ablauf der 8-Tages-Frist wird der Verkäufer das Fahr- zeug auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern. Hierfür berechnet der Verkäufer Standgebühren. Die Standgebühr beträgt EUR 21,00 pro Tag (beginnend mit dem 9. Tag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige), es sei denn, der Käufer weist nach, dass tatsächlich keine oder nur geringere Kosten entstanden sind.

3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forde- rungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig- keit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbezie- hungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil II) dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Zahlungsverzug beginnt 14 Tage nach Fälligkeit der Zahlung. Hat der Verkäufer darüber hin- aus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäu- fer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeit- punkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstan- des geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. DAT, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.

Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufs- wertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nach- weist.

  1. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten ver- traglich eine Nutzung einräumen oder das Fahrzeug ins Ausland verbringen.

  2. Der Käufer verpflichtet sich, das im Eigentum des Verkäu- fers stehende Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und ausrei- chend zu versichern. Der Käufer tritt schon jetzt seine An- sprüche gegen den Versicherer an den Verkäufer erfül- lungshalber ab.

  3. Sofern der Verkäufer den Rücktritt nach Ziffer 2 erklärt hat, kann er die Herausgabe des Fahrzeuges verlangen. Der Käufer gestattet dem Verkäufer schon jetzt, zum Zwecke der Inbesitznahme während der üblichen Geschäftszeiten diejenigen seiner Räume zu betreten, in denen das Fahr- zeug steht oder vom Verkäufer vermutet wird.

  4. Nehmen Dritte auf das Fahrzeug Zugriff, lassen sie es ins- besondere pfänden, so hat der Käufer den Verkäufer unver- züglich schriftlich zu informieren. Die Kosten einer Wider- spruchsklage oder anderer Abwehrmaßnahmen gehen zu Lasten des Käufers, soweit der Dritte sie nicht trägt.

VI. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängelhaftung verjäh- ren in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig- keit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen insbesondere nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Ver- schleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass

VII. Sonstige Vereinbarungen

1. Der Käufer verpflichtet sich, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist, das Fahrzeug unverzüglich, spätestens je- doch innerhalb drei Werktagen, auf seine Kosten um- oder abzumelden.

2. Sofern das Fahrzeug Beklebungen oder Lackierungen zum Zwecke der Kenntlichmachung als Firmenfahrzeug, Behör- denfahrzeug oder Fahrzeug anderer Organisationen auf- weist, ist der Käufer verpflichtet, diese auf seine Kosten un- verzüglich zu entfernen. Insbesondere ist eine Bewerbung, Verwertung oder Weiterveräusserung des Fahrzeugs erst nach erfolgter Entklebung des Fahrzeugs zulässig. Hierzu zählt auch die bildliche Darstellung in Angebotsplattformen oder Kataloge.

VIII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden auf- zukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein- haltung der Käufer regelmässig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorherseh- baren typischen Schaden begrenzt.

Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betref- fenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausge- nommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Ver- käufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käu- fers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Ver- schweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaf- tungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III ab- schließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzli- chen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge- richtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsab- schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli- cher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.